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Annahmezwang / Kontrahierungszwang |
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Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist der Versicherer verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:
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sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte)
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der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung
- und ihm wurde aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder eines Schadens gekündigt oder - aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie der Rücktritt erklärt oder - der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten -
der Versicherer unterbreitet aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot
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