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Annahmezwang / Kontrahierungszwang Drucken E-Mail
Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist der Versicherer verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:

  •   sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte)
  •   der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung
    - und ihm wurde aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder eines Schadens gekündigt oder
    - aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie der Rücktritt erklärt oder
    - der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten
  •   der Versicherer unterbreitet aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot