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Billigungsklausel Drucken E-Mail
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab (z.B. Beitrag), gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nicht widerspricht.
Die Billigungsklausel ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5 VVG) geregelt.