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Ein tariflicher Leistungsanspruch
auf Erstattung von Heilbehandlungskosten besteht auch für Krankheiten
sowie Unfälle und deren Folgen, die auf Alkoholmißbrauch zurückzuführen
sind. Jedoch ist kein Leistungsanspruch für Entziehungsmaßnahmen
einschließlich Entziehungskuren gegeben.( § 5 Abs. 1b MB/KK ). Der Leistungsausschluß in der Krankentagegeldversicherung
für Arbeitsunfähigkeit aufgrund alkoholbedingter Bewußtseinsstörung
wurde in den Tarifbedingungen vielfach aufgehoben. Für
Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren besteht jedoch auch hier
keine Leistungspflicht ( § 5 Abs. 1 b MB/KT ). |



