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Die sogenannte
Wissenschaftlichkeitsklausel ist für alle Privaten Krankenversicherungen in ihrer Form nicht mehr gültig.
Mittlerweile werden Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel erstattet,
wenn sie von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies ist bei den meisten Behandlungen - auch
durch Heilpraktiker - der Fall. Darüber hinaus wird aber auch für alternative Methoden und Arzneien
geleistet, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, wie die schulmedizinischen
Methoden. Einige Private Krankenversicherer haben sich auch darauf spezialisiert und haben Kataloge, in
denen die Therapie- und Behandlungsmethoden aufgelistet sind.
Voraussetzungen für die Leistung:
- Durchführung durch niedergelassene Ärzte oder Heilpraktikern
- Das medizinisch notwendige Maß darf nicht überschritten werden
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