| Antragsbindefrist |
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| Der Antragsteller ist an den Antrag auf Abschluß einer privaten Krankenversicherung 6 Wochen gebunden (vgl. Widerrufsrecht und Widerspruchsrecht). Wird gleichzeitig ein Antrag auf Wartezeiterlaß aufgrund ärztlicher Untersuchung gestellt, beginnt die Bindefrist am Eingangstag des Untersuchungsbefundes, i.d.R. spätestens 14 Tage nach der Antragstellung. Geht der Untersuchungsbefund nicht fristgerecht ein, so gibt es keinen Wartezeiterlaß. |



