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Anzeigepflicht Drucken E-Mail

Nach § 16 VVG hat der Antragsteller bei Abschluß alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die übernahme der Gefahr (des Versicherungsrisikos ) erheblich sind. Es handelt sich dabei um Umstände, wonach der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt.
Fragen nach dem Gesundheitszustand und Vorerkrankungen

  • wichtig: Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, Krankheiten od. Beschwerden für unerheblich gehalten zu haben, die Entscheidung darüber liegt allein bei den Versicherungsunternehmen.
  • wichtig: Angabe aller Veränderungen des Gesundheitszustandes bis zur Annahme des Antrages.
  • wichtig: Das Nichtausfüllen einer Gesundheitsfrage gilt als Verneinung
Aussage des BAV: "Es gehört zu den Pflichten des Antragsvermittlers, alles zu tun, um eine ordnungsgemäße und vollständige Beantwortung der im Versicherungsantrag gestellten Fragen zu erreichen; daneben müssen die Versicherer durch sorgfältige Antragsbearbeitung bemüht sein, es nicht erst zu einer Anzeigepflichtverletzung und damit zur vorzeitigen Vertragsbeendigung kommen zu lassen."

Im Antrag wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Mitarbeiter nicht berechtigt ist, über die Bedeutung der Erheblichkeit der gestellten Fragen verbindliche Erklärungen abzugeben. Auch ist vom Vermittler nicht darüber zu entscheiden, ob die vom Antragsteller gemachten Angaben erheblich oder erforderlich sind. Ein falsch beratener Antragsteller kann den Vermittler u.U. schadenersatzpflichtig machen.

Folgen der Anzeigepflichtverletzung:
Rücktritt des VU vom Versicherungsvertrag und damit Unwirksamkeit vom Versicherungsbeginn an, oder Ausschluß der nicht angezeigten Erkrankung.
Ausnahme: VU kannte den nicht angezeigte Umstand oder es ist ohne das Verschulden des Antragstellers.