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Nach § 16 VVG hat der Antragsteller bei Abschluß
alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die übernahme der
Gefahr (des Versicherungsrisikos ) erheblich sind. Es handelt sich
dabei um Umstände, wonach der Versicherer ausdrücklich und schriftlich
fragt. Fragen nach dem Gesundheitszustand und Vorerkrankungen - wichtig:
Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, Krankheiten od.
Beschwerden für unerheblich gehalten zu haben, die Entscheidung darüber
liegt allein bei den Versicherungsunternehmen.
- wichtig: Angabe aller Veränderungen des Gesundheitszustandes bis zur Annahme des Antrages.
- wichtig: Das Nichtausfüllen einer Gesundheitsfrage gilt als Verneinung
Aussage des BAV: "Es gehört zu den Pflichten des Antragsvermittlers, alles zu tun, um eine ordnungsgemäße und vollständige Beantwortung der im Versicherungsantrag
gestellten Fragen zu erreichen; daneben müssen die Versicherer durch
sorgfältige Antragsbearbeitung bemüht sein, es nicht erst zu einer
Anzeigepflichtverletzung und damit zur vorzeitigen Vertragsbeendigung
kommen zu lassen." Im Antrag wird auch ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß der Mitarbeiter nicht berechtigt ist, über die
Bedeutung der Erheblichkeit der gestellten Fragen verbindliche
Erklärungen abzugeben. Auch ist vom Vermittler nicht darüber zu
entscheiden, ob die vom Antragsteller gemachten Angaben erheblich oder
erforderlich sind. Ein falsch beratener Antragsteller kann den
Vermittler u.U. schadenersatzpflichtig machen. Folgen der Anzeigepflichtverletzung:
Rücktritt des VU vom Versicherungsvertrag und damit Unwirksamkeit vom
Versicherungsbeginn an, oder Ausschluß der nicht angezeigten Erkrankung. Ausnahme: VU kannte den nicht angezeigte Umstand oder es ist ohne das Verschulden des Antragstellers.
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