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Auch bei einer privaten Krankenvollversicherung
zahlt der Arbeitgeber gemäß § 257 SGB V steuerfrei bis zu 50 Prozent
der Beiträge, maximal bis zur Hälfte des durchschnittlichen
Höchstsatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung (wird amtl. jeweils
zum 01.07. eines Jahres festgelegt). Der besondere Vorteil liegt darin,
daß sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen für erhöhte Leistungen,
wie Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung,
höheres Kranken-tage- und Krankenhaustagegeld
sowie für eine Kurkosten- und eine Pflegekrankenversicherung beteiligt.
Dagegen muß der Versicherte bei einer Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge für Zusatzversicherungen
selbst bezahlen. Eine Bescheinigung zur Erlangung des
Arbeitgeberzuschusses zum Beitrag für den privaten Versicherungsschutz
wird vom Versicherer ausgestellt. < Voraussetzung für AG-Zuschuß lt. BAV: - PKV - Unternehmen betreibt die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
- Anbieten eines brancheneinheitl. Standardtarifes für Personen ab dem 65. Lj. und mind. 10 Jahre Vorversicherungszeit.
- Verwendung der Überschüsse zum überwiegenden Teil für die Versicherten.
- Vertraglicher Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht.
- Krankenversicherung darf nicht mit anderen Versicherungssparten betrieben werden.
Beitragsrückerstattungen stehen dem Versicherten alleine zu.
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