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Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst |
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Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben wie Beamte Anspruch auf Beihilfe, sofern der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
hat und keinen Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung erhält. Wird
der Arbeitgeberzuschuß gemäß § 257 SGB V in Anspruchgenommen, so sind
grundsätzlich die vom Versicherer nicht gedeckten Kosten beihilfefähig.
Der Beihilfeanspruch endet mit dem Rentenbezug. Soweit der Arbeitgeber
nur für einen begrenzten Zeitraum Lohnfortzahlung gewährt, benötigen
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zusätzlich eine
Verdienstausfallversicherung.
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