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Arbeitslosigkeit Drucken E-Mail
Der Versicherte ist bei Arbeitslosigkeit in der GKV versichert, ab dem Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsamt über den Antrag auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz entschieden hat. Während dieser Zeit benötigt er keine Krankheitskostenvollversicherung und Krankentagegeldversicherung. Er kann das Ruhen dieses Versicherungsschutzes ohne Beitragszahlung bei entsprechendem Nachweis beantragen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht erfolgen.
Die Höchstdauer der Beitragsbefreiung beträgt 3 Jahre. Dauert die beitragslose Zeit länger als 6 Monate, ist ab Wiederbeginn der Versicherung ein Beitragszuschlag zu zahlen. Dieser Zuschlag ist erforderlich, um die ohne Beitragszahlung entstehende Lücke in der Altersrückstellung wieder aufzufüllen. Sobald der Versicherte wieder eine berufliche Tätigkeit gefunden hat, ist die Wiederherstellung zu den bisherigen Bedingungen mit Nachweis zu beantragen. Besteht für die berufliche Tätigkeit Krankenversicherungspflicht, so endet die private Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung