Der Versicherte ist bei Arbeitslosigkeit in der GKV versichert, ab dem
Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsamt über den Antrag auf Leistungen nach
dem Arbeitsförderungsgesetz entschieden hat. Während dieser Zeit
benötigt er keine Krankheitskostenvollversicherung und Krankentagegeldversicherung. Er kann das Ruhen dieses Versicherungsschutzes ohne Beitragszahlung bei entsprechendem Nachweis beantragen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht erfolgen.
Die Höchstdauer der Beitragsbefreiung beträgt 3 Jahre. Dauert die
beitragslose Zeit länger als 6 Monate, ist ab Wiederbeginn der
Versicherung ein Beitragszuschlag zu zahlen. Dieser Zuschlag ist
erforderlich, um die ohne Beitragszahlung entstehende Lücke in der
Altersrückstellung wieder aufzufüllen. Sobald der Versicherte wieder
eine berufliche Tätigkeit gefunden hat, ist die Wiederherstellung zu
den bisherigen Bedingungen mit Nachweis zu beantragen. Besteht für die
berufliche Tätigkeit Krankenversicherungspflicht, so endet die private Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung
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