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Arbeitsunfähigkeit Drucken E-Mail
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es muß also eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen (§ 1 Abs. 3 MB/KT). Die eingetretene Arbeitsunfähigkeit muß dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber am Tag des vereinbarten Leistungsbeginns mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 MB/KT).