| Auslandsaufenthalt GKV |
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Bei vorübergehendem Aufenthalt im
Ausland besteht durch das Sozialversicherungsabkommen Krankenversicherungsschutz in folgenden
Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Seit dem 01.01.2006 erhält der Versicherte entweder eine zusätzliche in Europa gültige Krankenversichertenkarte oder die neue elektronische Gesundheitskarte, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland gültig ist. Geleistet wird nach der Regelung des Gastlandes. In folgenden Ländern wird weiterhin der Auslandskrankenschein benötigt: Israel, Kroatien, Mazedonien, Serbien/Montenegro, Tunesien und Türkei. |



