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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht |
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Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
zum 1. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig, kann er sich
von der Versicherungspflicht befreien lassen (unwiderruflich, Ausnahme Arbeitslosigkeit). Ebenfalls befreien lassen können sich: - Studenten, die der Versicherungspflicht unterliegen, aber nur zu Beginn des Studiums (Befreiung gilt während des Studiums)
- Ärzte im Praktikum (Befreiung während der AiP Zeit)
- Behinderte
auch Rehabilitanten, wenn diese in geschützten Einrichtungen arbeiten,
oder an einer berufsfördernden Reha- Maßnahme teilnehmen und bereits
privat versichert sind (unwiderruflich).
- Arbeitnehmer, wenn
die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs
herabgesetzt wird oder auch wenn im Anschluß an das bisherige
Beschäftigungsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis folgt, das die
vorher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Aber nur wenn
Beschäftigte mindestens seit 5 Jahren wegen überschreitung der JAE
versicherungsfrei waren.
- Arbeitnehmer bei Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes (Befreiung nur für
die Zeit des Erziehungsurlaubes)
- Künstler (unwiderruflich).
- Landwirte (unwiderruflich).
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Eine einmal
ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
gilt auf Dauer. (Ausnahmen siehe oben). Sie endet, wenn
Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe
eintritt. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht
an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch
genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 SGB V).
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