Der technische Versicherungsbeginn ist immer der Erste eines Monats, zu
dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunktes. Bei der
Antragsannahme ist zu berücksichtigen, daß der Versicherer zur Prüfung
des Antrags eine gewisse Zeit benötigt. Es ist daher sinnvoll, den
nächsten oder übernächsten Monatsersten als Versicherungsbeginn zu
wählen (Ausnahme: Nachversicherung von neugeborenen Kindern und
Adoptivkindern sowie übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. der Freien Heilfürsorge - § 2 MB/KK und MB/KT). siehe auch: Beginn des Versicherungssschutzes
|