Hauptmenü

Onlineberatung

iStock_Telefondame_Small_rechts

Hier geht's zur Onlineberatung

Bei Ihnen zu Hause. Per sichere
Verbindung 1:1 an Ihrem PC
Schlagen Sie einen Termin vor...

Beiträge zur Rentenversicherung Drucken E-Mail

Gilt für privat Krankenversicherte oder in der GKV versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld.

Nach dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 kann der Rentenversicherungspflichtige Beiträge für Krankheitszeiten - längstens jedoch für 18 Kalendermonate - entrichten. Diese Beiträge können bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeit (= Zeit, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen ist) berücksichtigt werden. Für die Zahlung der Beiträge ist ein Antrag zu stellen, und zwar innerhalb von drei Monaten "nach Beginn der Anrechnungszeit" bei dem Rentenversicherungsträger, an den zuletzt Rentenbeiträge überwiesen worden sind.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem "zuletzt für einen Kalendermonat versicherten Entgelt. Mindestens 80 Prozent davon müssen der Beitragszahlung zugrunde gelegt werden (§ 1385b Abs. 2 RVO). Solche Zahlungen lohnen sich nur, wenn damit zu rechnen ist, daß später beim Eintritt des Rentenfalles die Bedingungen für die Anerkennung der Anrechnungszeit auch erfüllt ist oder wenn mit Hilfe dieser Beiträge der BU/EU-Anspruch erhalten bleibt. Statt dessen können aber auch normale freiwillige Beiträge zur Erlangung von Beitragszeiten gezahlt werden. Um sicherzugehen, welche beiden Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer die Beste ist, sollte im konkreten Fall Auskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden.