| Beitragsbemessung für Selbständige |
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Seit dem 1. Januar
1993 müssen auch freiwillig versicherte Selbständige grundsätzlich den Höchstbeitrag
ihrer Krankenkasse zahlen. Eine nicht einkommensgerechte Einstufung muß durch einen
Nachweis, z.B. den Einkommenssteuerbescheid, belegt werden. Maßgeblich sind die
Bruttoeinnahmen, nicht die Gewinne. Auch von anderen Einnahmen wie Vermietung und
Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind Beiträge zur GKV zu leisten. Außerdem wurde
die Beitragsbemessungsgrundlage auch für die Berechnung des Mindestbeitrages von
33 1/3 auf 75 Prozent der Bezugsgröße angehoben.
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