| Beitragserhöhung (BAP) in der PKV |
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Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und zunehmende Beanspruchung der Versicherungsleistungen verursachen von Zeit zu Zeit Beitragserhöhungen. Der Versicherer vergleicht min. jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Wenn die Gegenüberstellung eine Veränderung von mind. 10% ergibt, werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und nach jeweiliger Genehmigung durch den Treuhänder angepaßt. Gilt auch für Erhöhung der Selbstbeteiligung ! (§§ 8b, 18 MB/KK u..§8bMB/KT Beitragsänderungen kommen auch zustande, wenn während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages individuelle änderungen des Versicherungsschutzes vereinbart werden.( z.B. Erhöhung der Leistung). Es gilt dann das tatsächliche Eintrittsalter ( EA) Bisheriges EA wird insoweit berücksichtigt, daß vorhandene Altersrückstellungen angerechnet werden. ( Aber nur innerhalb des gleichen Musterbedingungsbereiches und beim gleichen Versicherer). Weitere
Möglichkeit: "Vergreisung" der Tarife. Aufgrund der
Wettbewerbsfähigkeit werden neue Tarife auf den Markt gebracht mit der
Folge, daß junge Versicherte abwandern und neue Versicherte nicht mehr
hinzukommen oder auch die alten Tarife für Neuzugänge geschlossen
werden » sprunghafte Beitragsanpassungen sind dadurch möglich. Maßnahmen der Versicherer gegen die BAP:
Außerordentliches Kündigungsrecht bei BAP Kündigungsmöglichkeit der Krankenversicherung innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Schreibens für die BAP. Beachte aber: |



