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Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Raten gezahlt werden kann. Bedeutung der Ratenzahlung:
Dem VN wird Stundung gewährt, anderseits aber Unteilbarkeit des
Beitrages, d.h., daß z.B. bei einem Rücktritt des VU vom Vertrag ( z.B.
wegen Anzeigepflichtverletzung) der Versicherer Anspruch auf den
Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres hat. Die 1. Beitragsrate ist spätestens nach Aushändigung des Versicherungsscheines fällig. Beachte: § 38 VVG Erstprämie Rücktritt bei Nichtzahlung der Erstprämie innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit. Wird der Beitrag für ein Jahr im Voraus bezahlt, geben die Versicherer einen Beitragsnachlaß.
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