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Bundeswehr / Zivildienst Drucken E-Mail

Angehörige der Bundeswehr haben Anspruch auf Freie Heilfürsorge, d.h., sie werden durch den Truppenarzt bzw. durch das Lazarett kostenfrei behandelt. Dies gilt auch bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung. Angehörige von Zeit- und Berufssoldaten haben Anspruch auf Beihilfe.

Bestand vor Einberufung zur Bundeswehr eine Krankenversicherung, so kann diese in Form der Anwartschaftversicherung aufrecht erhalten werden.

Für Krankenhaustagegeldversicherungen empfiehlt sich die volle Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, wobei als Besonderheit die Revierklausel zu beachten ist:
Der Aufenthalt in einem Krankenrevier bzw. Sanitätsbereich gilt nicht als Krankenhausaufenthalt im Sinne der Bedingungen. Für die im Revier bzw. Sanitätsbereich durchgeführte stationäre Behandlung wird nur dann die Tagegeldleistung zur Verfügung gestellt, wenn durch Vorlage einer ärztl. Bescheinigung der Dienststelle ausreichend nachgewiesen werden kann, daß diese Behandlung anstelle einer objektiv - medizinisch notwendigen Krankenhaus- oder Lazarettbehandlung durchgeführt worden ist.

Der Abschluß einer Krankheitskostenvollversicherung während der BW - Zeit (Berufssoldaten) in Form einer Anwartschaftversicherung stellt sicher, nach Ausscheiden (meist Alter 50/55) eine private Krankenversicherung zu günstigen Bedingungen zu haben.

Wehrpflichtigen und Ersatzdienstleistenden unter 25 Jahren - sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Ehefrauen und Kinder - werden nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes die Aufwendungen für private Krankenversicherungen ersetzt. Dabei ist der Ersatzanspruch für die Versicherung des Dienstleistenden selbst auf den Beitrag beschränkt, der für seine Anwartschaft gezahlt wird bzw. zu zahlen wäre.
Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung bzw., beim zuständigen Landratsamt zu stellen.