| Bundeswehr / Zivildienst |
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Angehörige der Bundeswehr haben Anspruch auf Freie Heilfürsorge, d.h., sie werden durch den Truppenarzt bzw. durch das Lazarett kostenfrei behandelt. Dies gilt auch bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung. Angehörige von Zeit- und Berufssoldaten haben Anspruch auf Beihilfe. Bestand vor Einberufung zur Bundeswehr eine Krankenversicherung, so kann diese in Form der Anwartschaftversicherung aufrecht erhalten werden. Für
Krankenhaustagegeldversicherungen empfiehlt sich die volle
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, wobei als Besonderheit die
Revierklausel zu beachten ist: Der Abschluß einer Krankheitskostenvollversicherung während der BW - Zeit (Berufssoldaten) in Form einer Anwartschaftversicherung stellt sicher, nach Ausscheiden (meist Alter 50/55) eine private Krankenversicherung zu günstigen Bedingungen zu haben. Wehrpflichtigen
und Ersatzdienstleistenden unter 25 Jahren - sowie unter bestimmten
Voraussetzungen deren Ehefrauen und Kinder - werden nach § 7 des
Unterhaltssicherungsgesetzes die Aufwendungen für private
Krankenversicherungen ersetzt. Dabei ist der Ersatzanspruch für die
Versicherung des Dienstleistenden selbst auf den Beitrag beschränkt,
der für seine Anwartschaft gezahlt wird bzw. zu zahlen wäre. |



