| Doppelversicherung |
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Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine
versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der
gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich
zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 MB/KK). Sollten bei zwei oder mehreren Unternehmen Krankheitskostenversicherungen bestehen, so erhält der Versicherte insgesamt nicht mehr an Leistung, als ihm Kosten entstanden sind. Dem Versicherten ist es freigestellt, welchem Unternehmen er die Rechnungen zuerst einreicht. Doppelversicherungen bringen dem Versicherten nichts! |



