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Der Ehepartner eines Selbständigen erfüllt häufig sämtliche
Voraussetzungen eines Arbeitnehmers mit dem Unterschied, daß kein
Arbeitsvertrag vorliegt. Ein Ehegattenarbeitsvertrag kann jedoch
gewisse Vorteile bringen: Für die Firma: Das Gehalt
und die Sozialversicherungsbeiträge für den Ehegatten erhöhen die
Betriebsausgaben und mindern somit die Gewerbe- und Einkommensteuer.
Das Ehegattengehalt wird pauschal versteuert. Für den Firmeninhaber:
Aufgrund der Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen
Krankenkasse kann der Firmeninhaber zu einer privaten
Krankenversicherung wechseln. Dies bietet ihm den Status des
Privatpatienten mit den sich daraus ergebenden Vorteilen. Für den Ehegatten: Der Ehegatte wird sozialversicherungspflichtig und damit u.a. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Pflichtmitglied hat der Ehegatte Anspruch auf Alters- und BU-/EU- Rente, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Altersrente
Erfüllung der kleinen Wartezeiten, d.h. 60 Monate Beitragszeiten. Zu den Beitragszeiten zählen: - Freiwillige Beiträge
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Pflichtbeiträge (Versicherungspflichtige Beschäftigung,
Kindererziehungszeiten, Wehr-/Zivildienst, Zeiten mit
Lohnersatzleistungen)
- Ersatzzeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- BU-/EU-Rente
Neben der kleinen Wartezeit mußen für den Anspruch auf
Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente folgende 2 Voraussetzungen erfüllt
sein: - 36 Pflichtbeiträge
- in den letzten 60 Monaten
vor Eintritt des Versicherungsfalls. Weitere Vorteile des Ehegattenarbeitsvertrages: - Anspruch auf BfA-Kuren
- Leistungen bei Berufsunfällen
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Eigener Krankengeldanspruch
- Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Dies wäre als Familienversicherter beim freiwillig versicherten Ehegatten nicht möglich.
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