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Erziehungsurlaub Drucken E-Mail

Einen Anspruch auf Erziehungsurlaub haben alle erwerbstätigen Mütter und Väter, die Erziehungsgeld beanspruchen können. Der Erziehungsurlaub beginnt im Anschluß an die Mutterschutzfristen und dauert bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (Stand 1/95) des Kindes. In einigen Bundesländern kann der Erziehungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen noch verlängert werden. Der Erziehungsurlaub muß mindestens 4 Wochen vor seinem Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden.

Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub haben im 16. Monat des Erziehungsurlaubes der Erziehungsgeldstelle eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen. Darin ist anzugeben, ob der Erziehungsurlaub fortdauert und ob eine Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen sind während des gesamten Erziehungsurlaubs beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte richtet sich die Beitragszahlung nach der Satzung der jeweiligen Kasse (Beitragsfreiheit ebenfalls möglich).