| Freie Heilfürsorge |
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Sie beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Soldaten, Zivildienstleistenden, Polizei- und Grenzschutzbeamten (bei der Polizei unterschiedliche Länderregelungen). Die Absicherung entspricht derjenigen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Für den Ehegatten und die Kinder von Berufs- und Zeitsoldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamten besteht Beihilfeanspruch. In bestimmten Fällen (Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) gilt die Freie Heilfürsorge nicht begrenzt, dann kommt wieder die Beihilferegelung zum tragen. In einem solchen Fall ist eine Anwartschaftsversicherung dringend anzuraten. |
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