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Gebührenordnung PKV Drucken E-Mail

Die Heilbehandler rechnen ihr Honorar nach einer Gebührenordnung ab, die 1996 zuletzt erneuert wurde:

  • GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte
  • GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte
  • GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

Die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sehen einen Gebührenrahmen für

  • die persönlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen vom 1- bis zum 3,5-fachen,
  • die medizinisch-technischen Leistungen vom 1- bis zum 2,5-fachen,
  • die Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik vom 1- bis zum 1,3-fachen der einfachen Gebührensätze vor.
  • "In der Regel" darf eine Gebühr aber nur zwischen dem 1-fachen und dem 2,3-fachen (Regelhöchstsatz) des Gebührensatzes liegen, bei den medizinisch-technischen Leistungen zwischen dem 1-fachen und 1,8-fachen ( Regelhöchstsatz) und bei den letztgenannten Leistungen zwischen dem 1-fachen und dem 1,5-fachen (Regelhöchstsatz).

Bemessungskriterien für die Höhe des Honorars sind:

  • die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung
  • die Umstände bei der Ausführung
  • die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwere der Krankheit begründet sein.

Will der Arzt oder Zahnarzt über die genannten Regelhöchstsätze hinaus bis zum Höchstsatz (3,5 / 2,3 / 1,3) berechnen, so ist dies nur zulässig, wenn Besonderheiten der oben genannten Bemessungskriterien es rechtfertigen. Dies hat der Arzt oder Zahnarzt schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Darüber hinaus kann eine abweichende Vereinbarung (=Abdingung) nur noch über die Höhe der Vergütung getroffen werden. Eine solche Abdingung muß vor der Behandlung in einem gesonderten Schriftstück geregelt und von Arzt oder Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Der Arzt oder Zahnarzt hat dem Patienten einen Abdruck der Vereinbarung, die keine anderen Erklärungen enthalten darf, auszuhändigen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, das als Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung dient.

Siehe: Honorarvereinbarung