| Gebührenordnung PKV |
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Die Heilbehandler rechnen ihr Honorar nach einer Gebührenordnung ab, die 1996 zuletzt erneuert wurde:
Die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sehen einen Gebührenrahmen für
Bemessungskriterien für die Höhe des Honorars sind:
Will der Arzt oder Zahnarzt über die genannten Regelhöchstsätze hinaus bis zum Höchstsatz (3,5 / 2,3 / 1,3) berechnen, so ist dies nur zulässig, wenn Besonderheiten der oben genannten Bemessungskriterien es rechtfertigen. Dies hat der Arzt oder Zahnarzt schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Darüber hinaus kann eine abweichende Vereinbarung (=Abdingung) nur noch über die Höhe der Vergütung getroffen werden. Eine solche Abdingung muß vor der Behandlung in einem gesonderten Schriftstück geregelt und von Arzt oder Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Der Arzt oder Zahnarzt hat dem Patienten einen Abdruck der Vereinbarung, die keine anderen Erklärungen enthalten darf, auszuhändigen. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, das als Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung dient. Siehe: Honorarvereinbarung |
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