- 1.
Grundsätzlich muß für die Versicherung von
kurzfristigen Veranstaltungen folgendes geklärt werden:
- a) Ist der
Versicherungsnehmer (VN) verantwortlich für die
komplette Veranstaltung oder
- b) übernimmt der
Versicherungsnehmer (VN) nur die Bewirtung an einer
Veranstaltung.
- Im zweiten Fall
besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden
Betriebs-Haftpflichtversicherung, sofern VN kein
zusätzliches Personal einstellt. Sollte VN für die
Teilnahme an einer Veranstaltung Personal anstellen, ist
der folgende Beitrag zu zahlen:
- Beitrag je Person 5,00 EUR; Mindestbeitrag 25,00
EUR.
-
- Bei Versicherung
der kompletten Veranstaltung gelten die nachstehenden
Vereinbarungen:
- 2. Die
Kurzfriststaffel gemäß den Allgemeinen
Tarifbestimmungen findet keine Anwendung.
- 3.
Zusatzrisiken
- Für Verwendung von
Pferden und Kraftfahrzeugen sowie von Tribünen, für
Abbrennen von Feuerwerk usw. besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn dies mit der Direktion des
Versicherers abgestimmt wurde.
- 4.
Einschluß der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht
- Die persönliche
gesetzliche Haftpflicht der bei der Veranstaltung
beschäftigten Personen gilt mitversichert.
- Für den Einschluß
der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der
mitwirkenden Personen, z.B. Kinder, Turner, Aussteller,
Sänger usw. wird ein Zuschlag von 100% berechnet.
- Auch bei
Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen
Haftpflicht der mitwirkenden Personen bleibt die
gesetzliche Haftpflicht fremder Tier- und Fahrzeughalter
von der Versicherung ausgeschlossen. Ebenso bleiben
ausgeschlossen Haftpflichtansprüche der mitwirkenden
Personen untereinander.
- Die persönliche
Haftpflicht der Besucher wird nicht mitversichert.
- für einmalige
Veranstaltungen (kurzfristige Risiken) (Stand 01.02.96)
-
- 1. Versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers,
seines Vorstands oder der mit der Verrichtung bestimmter
Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus
Festsetzung, Leitung und Überwachung der beschriebenen
Veranstaltung.
- 2. Mitversichert ist
die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten
des Versicherungsnehmers, aus ihrer Tätigkeit
anläßlich der beschriebenen Veranstaltung.
- Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß der
Reichsversicherungsordnung handelt.
- Das gleiche gilt
für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- 3. Nicht versichert
ist/sind - unbeschadet der Ausschlüsse in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen -
- 3.1 das
Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
- 3.2 die
Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in
einer Garderobe oder sonstwo) abgegebenen Sachen,
- 3.3 Schäden aller
Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen
und sonstigen Ausstattungsstücken,
- 3.4 Schäden infolge
ansteckender Tierkrankheiten,
- 3.5 Schäden durch
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge aller Art,
gleichgültig, ob der Halter, Führer oder der
Veranstalter haftbar ist,
- 3.6 Schäden an den
zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten
Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an
Tieren, Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug,
- 3.7 Schäden der
Reiter und Fahrer sowie der Insassen von Kraft-, Wasser-
und Luftfahrzeugen,
- 3.9 die Haftpflicht
als Halter von Tieren.
- 4. Die Bestimmungen
des § 1 Ziff. 2 c und des § 2 der Allgemeinen
Versicherungs
- bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese
Versicherung nicht.
- 5. Soweit zur
Versicherung beantragt, gilt ferner für
- 5.1 Mitversicherung
der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
- Dieser
Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein
etwa aus anderen Versicherungen bestehender
Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung,
Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
- Nicht versichert
sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
- Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß der
Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- 5.2 Radrennen auf
offener Staße:
- Versicherungsschutz
wird nur geboten, wenn die Strecke polizeilich abgesperrt
ist.
- 5.3 Tribünen:
- Versicherungsschutz
wird nur geboten, wenn
- - die Tribüne
polizeilich abgenommen ist
- - die aufgrund des
Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungs
bestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf
nicht überschritten wird.
- Nicht versichert
sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von
Tribünen und Zelten, Einrichtungsgegenständen sowie
wegen Kleiderbeschädigung durch Schmutz oder Farbe sowie
Strumpfschäden.
- 5.4 Abbrennen von
Feuerwerken:
- Versichert ist das
polizeilich genehmigte Abbrennen eines Feuerwerks durch
einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist
die persönliche gesetzliche Haftpflicht des
Pyrotechnikers.
- 5.5 Auf- und Abbau
von Zelten:
- Versichert ist die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Auf- und Abbau von Zelten. Bei geliehenen/gemieteten
Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz,
daß Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung
eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters
erfolgen. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an
der Einrichtung des Zeltes sowie die Haftpflicht des
Zeltverleihers und des Richtmeisters.
- 5.6 Eingeschlossen
ist abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers
erfolgen in Deutscher Mark. Die Verpflichtung des
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut
angewiesen ist.
- 6. Besondere
Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
- § 1
- Versichert ist im
Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der
physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser
gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird
ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.)
- § 2
- (1) Aufwendungen,
auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom
Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit
der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB).
- (2) Auf Weisung des
Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers.
- § 3
- Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer
oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- § 4
- Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar
oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem
Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.