Kurzfristige Veranstaltungen

Veranstaltungs-Haftpflicht-Versicherung

Versicherer: Haftpflichtversicherung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes-Haftpflichtkasse Darmstadt-VVaG

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Allgemeine Bestimmungen

1. Grundsätzlich muß für die Versicherung von kurzfristigen Veranstaltungen folgendes geklärt werden:
a) Ist der Versicherungsnehmer (VN) verantwortlich für die komplette Veranstaltung oder
b) übernimmt der Versicherungsnehmer (VN) nur die Bewirtung an einer Veranstaltung.
Im zweiten Fall besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer bestehenden Betriebs-Haftpflichtversicherung, sofern VN kein zusätzliches Personal einstellt. Sollte VN für die Teilnahme an einer Veranstaltung Personal anstellen, ist der folgende Beitrag zu zahlen:
Beitrag je Person 5,00 EUR; Mindestbeitrag 25,00 EUR.

 

Bei Versicherung der kompletten Veranstaltung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:
2. Die Kurzfriststaffel gemäß den Allgemeinen Tarifbestimmungen findet keine Anwendung.
3. Zusatzrisiken
Für Verwendung von Pferden und Kraftfahrzeugen sowie von Tribünen, für Abbrennen von Feuerwerk usw. besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn dies mit der Direktion des Versicherers abgestimmt wurde.
4. Einschluß der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der bei der Veranstaltung beschäftigten Personen gilt mitversichert.
Für den Einschluß der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der mitwirkenden Personen, z.B. Kinder, Turner, Aussteller, Sänger usw. wird ein Zuschlag von 100% berechnet.
Auch bei Mitversicherung der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht der mitwirkenden Personen bleibt die gesetzliche Haftpflicht fremder Tier- und Fahrzeughalter von der Versicherung ausgeschlossen. Ebenso bleiben ausgeschlossen Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander.
Die persönliche Haftpflicht der Besucher wird nicht mitversichert.

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3 Mio EUR pauschal für Personenschäden und Sachschäden
 
Beiträge (Einmalbeiträge)
Festveranstaltungen (bis zu 7tägiger Dauer)
 
Sommer-, Sänger-, Volks-, Heimat-, Musik-, Winzer- und Trachtenfeste, öffentliche Tanzveranstaltungen Bälle und dgl.
Beitrag
Beitrag je Besucher 0,10 EUR; Mindestbeitrag 80,00 EUR
 
Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und -buden
unter Ausschluss der Haftpflicht aus Auf- und Abbau je qm Fläche 0,10 EUR; Mindestbeitrag 50 EUR
unter Einschluss der Haftpflicht aus Auf- und Abbau je qm Fläche 0,20 EUR; Mindestbeitrag 100 EUR
 
Sonstige Risiken wie Umzüge, Abfeuern von Böllern, Abbrennen von Feuerwerken: anfragepflichtig

Online-Antrag


Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
für einmalige Veranstaltungen (kurzfristige Risiken) (Stand 01.02.96)

 

1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seines Vorstands oder der mit der Verrichtung bestimmter Geschäfte betrauten Personen in dieser Eigenschaft aus Festsetzung, Leitung und Überwachung der beschriebenen Veranstaltung.
2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten des Versicherungsnehmers, aus ihrer Tätigkeit anläßlich der beschriebenen Veranstaltung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3. Nicht versichert ist/sind - unbeschadet der Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen -
3.1 das Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jeder Art,
3.2 die Beschädigung von ausgestellten oder zur Aufbewahrung (in einer Garderobe oder sonstwo) abgegebenen Sachen,
3.3 Schäden aller Art an den Kleidern der mitwirkenden Personen, an Fahnen und sonstigen Ausstattungsstücken,
3.4 Schäden infolge ansteckender Tierkrankheiten,
3.5 Schäden durch Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge aller Art, gleichgültig, ob der Halter, Führer oder der Veranstalter haftbar ist,
3.6 Schäden an den zu der Veranstaltung hinzugezogenen oder verwendeten Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie an Tieren, Fahrzeugen, Geschirren und Sattelzeug,
3.7 Schäden der Reiter und Fahrer sowie der Insassen von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
3.9 die Haftpflicht als Halter von Tieren.
4. Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2 c und des § 2 der Allgemeinen Versicherungs
bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten für diese Versicherung nicht.
5. Soweit zur Versicherung beantragt, gilt ferner für
5.1 Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
5.2 Radrennen auf offener Staße:
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn die Strecke polizeilich abgesperrt ist.
5.3 Tribünen:
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn
- die Tribüne polizeilich abgenommen ist
- die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungs bestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Zelten, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung durch Schmutz oder Farbe sowie Strumpfschäden.
5.4 Abbrennen von Feuerwerken:
Versichert ist das polizeilich genehmigte Abbrennen eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
5.5 Auf- und Abbau von Zelten:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Auf- und Abbau von Zelten. Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, daß Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen. Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
5.6 Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden außer Anlagenrisiko
§ 1
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.)
§ 2
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
§ 3
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

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COMPACT Finanz- und Versicherungsmakler GmbH
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