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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Domnowski Inkasso GmbH, Hamm - ForderungsSchutzBrief -
I Allgemeines
1. Das Inkassounternehmen Domnowski Inkasso GmbH, nachfolgend DIGgenannt, führt für den Auftraggeber das Inkasso voraussichtlichunbestrittener Forderungen durch. 2. DIG führt die Aufträge des Auftraggebers nur nach Maßgabe dieserGeschäftsbedingungen durch. Abweichende Vereinbarungen bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden ohneschriftliche Bestätigung durch DIG gelten als nicht getroffen. 3. Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet DIG lediglich beiVorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 4. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich stets zzgl.Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 5. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, behält sich DIG vor,Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken für offeneKontokorrentkredite berechneten Zinssatzes - mindestens jedoch inHöhe von 5 Prozent über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank -zu berechnen. 6. Bei Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Auftraggeber istdieser zum sofortigen Ausgleich sämtlicher in den laufenden Verfahrenbis dahin angefallenen Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwalts-,Gerichts-, und Vollstreckungskosten) verpflichtet.
II Pflichten des Inkassoauftraggebers
1. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeberweder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeberstellt sämtliche anderweitigen Inkassobemühungen gegen denSchuldner ein, soweit nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeberabgestimmt. Bei Zuwiderhandlung werden die vereinnahmtenInkassokosten oder Erfolgsprovisionen bei der Langzeitüberwachungnebst Auslagen, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages,fällig. 2. Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse sind DIGunverzüglich mitzuteilen. Sämtliche nach Übergabe an die DIG beimAuftraggeber direkt eingehenden Zahlungen (auch Gutschriften,Rückgaben, Verrechungen u.s.w.) sind der DIG unverzüglichanzuzeigen. 3. Der Auftraggeber ist DIG für den rechtlichen Bestand der zur Einziehungübertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgenunvollständiger oder falscher Angaben. 4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege (Rechnungen,Aufträge oder ähnliches) einzureichen. Eingehende Unterlagen, Briefeoder Mitteilungen werden gescannt und gespeichert. Eine Rück-, bzw.Herausgabe kann nicht erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Titel undZwangsvollstreckungsunterlagen. 5. Der Auftraggeber haftet für die missbräuchliche Verwendung derMitteilungen über den Schuldner bzw. den Drittschuldner.
III Befugnisse des Inkassounternehmens
1. DIG handelt nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen, soweit imIndividualvertrag nicht beschränkende Vereinbarungen getroffen sind,bei der Vorgehensweise zur Einziehung offener Forderungen und hatdem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf alle zweckdienlichenInformationen. DIG ist berechtigt, aus wichtigem Grund (Unzumutbarkeit)die Annahme bzw. die Fortführung von Aufträgen abzulehnen. 2. DIG ist berechtigt mit dem Schuldner Teilzahlungen zu vereinbaren. DerAbschluss eines Vergleiches - insbesondere zwecks Reduzierung derForderungen- bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung desAuftraggebers. Zahlungseingänge - auch beim Auftraggeber -werdengrundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen § 367 BGB verrechnet. 3. DIG ist berechtigt, ihre Handakte 6 Monate nach Erteilung derSchlussabrechnung zu vernichten. Dies gilt auch für sämtlicheUnterlagen des Auftraggebers (mit Ausnahme der Schuldtitel), die dieservor Fristablauf nicht zurückgefordert hat. 4. DIG stellt dem Auftraggeber eine tagesaktuelle Forderungsübersicht imDIG-Internet-Portal zur Verfügung.
IV Inkassoverfahren noch nicht titulierter Forderungen
1. Die Beauftragung von DIG erfolgt durch Übergabe der Schuldner-undForderungsdaten. Die Auftragsvergütung ist mit der Auftragserteilungfällig. Die weiteren Verzugskosten und Auslagen werden vorbehaltlicheiner eventuellen gerichtlichen Entscheidung über ihreErstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner als Verzugsschadengeltend gemacht. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche auf Erstattungder Inkasso- und Anwaltsvergütung gegenüber dem Schuldner an DIGab. DIG nimmt die Abtretung an. 2. Die Beauftragung von DIG erfolgt durch Übergabe der Schuldner-undForderungsdaten. 3. Mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens tritt derAuftraggeber die Gesamtforderung einschließlich der entstandenenKosten an DIG zum Forderungseinzug ab, wenn sie keinemAbtretungsverbot unterliegt (fiduziarische Abtretung). DIG nimmt dieAbtretung an und erlangt im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung.Im Innenverhältnis zwischen DIG und dem Auftraggeber dient dieInkassozession lediglich dem Forderungseinzug und der Erlösabführungan den Auftraggeber. DIG ist bevollmächtigt, einen Vertragsanwalt mit der Durchführung desgerichtlichen Mahnverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens sowiealler damit im Zusammenhang stehenden Handlungen einschließlichGeldempfang zu beauftragen. 4. Die Bearbeitung der Forderungen erfolgt nur zu den KonditionenForderungsSchutzBrief „grüne Ampel“, wenn die folgendenVoraussetzungen zum Zeitpunkt der Übergabe erfüllt sind: a) Die Forderungen gegenüber einem Kunden werden spätestens6Monate nach Rechnungsdatum der ältesten offenen Forderung andie DIG zum Forderungseinzug übergeben. b) Gesamtforderung gegen einen Schuldner beträgt max. 20.000 €. c) Die offenen Forderungen müssen fällig sein. d) Forderung ist berechtigt und unbestritten. e) Es bestehen keine aufrechenbaren Gegenforderungen. f) Bei Übergabe der Forderung sind dem Auftraggeber keineUmstände bekannt, die eine Realisierung der Forderungunmöglich machen. g) Es liegt eine positive Auskunft (grüne Ampel) aus dem DIG-Internet-Portal vor, die zum Zeitpunkt der Übergabe derForderung nicht älter als 6 Monate ist. 5. Wurde ein strittiges Verfahren eingeleitet und ist das Herbeiführeneines Urteilsnicht mehr möglich, da der Schuldner untergegangen ist,trägt DIG die bis dahin entstandenen Gerichtskosten und ist berechtigtdie Einstellung des Verfahrens zu beantragen. 6. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betraggemäß § 367 BGB verrechnet. 7. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den gerichtlichenMahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein,wird nur in Abstimmung (gesonderte Vollmacht) mit dem Auftraggeberdas streitige Verfahren durchgeführt. DIG ist in diesem Fall dannbevollmächtigt, einen zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführungdes streitigen Verfahrens zu beauftragen. 8. Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung werden an DIGabgetreten. DIG nimmt diese Abtretung an. 9. Titulierte Forderungen, die nicht realisiert wurden, werden kostenlos indie Langzeitüberwachung übernommen.
V Langzeitüberwachung titulierter Forderungen
1. Der Auftraggeber überlässt Domnowski den Originaltitel mitZustellungsunterlagen sowie vorhandene Vollstreckungsunterlagen. 2. Die Kosten für das Überwachungsinkasso werden durch die jeweilsgültige Inkassokostentabelle / das Gebührentableau bestimmt. 3. Provisionspflichtig sind alle zum Ausgleich der zum Einzugübergebenen Forderungen aufgewendeten bzw. vom Auftraggeberohne Mitwirkung von Domnowski erlassenen Beträge. Die Provisionkann dem Schuldner gegenüber nicht geltend gemacht werden. DieInkassokosten werden dem Schuldner als Verzugsschaden inRechnung gestellt. 4. Domnowski ist berechtigt, einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit derDurchführung der Vollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen. DieBearbeitung und die Entscheidung bezüglich des Abschlusses liegendann im Ermessen des beauftragten Rechtsanwalts. Die insoweitanfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden beim Schuldner mitgeltend gemacht und von Zahlungen gemäß § 367 BGB vorabeinbehalten. VI Einwilligung zur Datenübermittlung von und an Wirtschafts-auskunfteien und Datenschutz
Sämtliche Inkassoaufträge werden in die elektronischeDatenverarbeitung übernommen. Der Auftraggeber willigt ein, dass DIGunter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes Daten vonWirtschaftsauskunfteien, wie SCHUFA, accumio, InFo-Score, D&B,Bürgel etc. einholt und dorthin auch Meldungen absetzt. DerAuftraggeber willigt ein, dass DIG für die Bonitätsprüfung Auskünfte beiWirtschaftsauskunfteien wie SCHUFA, accumio, InFo-Score, D&B,Bürgel etc. einholt. Der Auftraggeber willigt ein, dass DIG zum Zweckedes Qualitätsmanagements schriftlicher Beschwerden und derRisikoeinstufung für den Forderungseinzug die notwendigen Daten desAuftraggebers übermittelt.
VII Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksamwerden, so wird dadurch die Gültigkeit des Inkasso-Vertrages imübrigen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksameBestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die demwirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. VIII Anwendbares Recht/Gerichtsstand Dieser Inkasso-Vertrag unterliegt dem Recht der BundesrepublikDeutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamm. Stand April 2009
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